einfache Melderegisterauskunft

Der Hintergrund: Jeder Bürger ist zwar nach dem Melderecht dazu verpflichtet, seine aktuellen Namens- und Anschriftsdaten dem zuständigen Meldeamt mitzuteilen. Private Dritte aber können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die einfache Melderegisterauskunft (EMA) Zugriff auf diese Daten erhalten. So müssen den Ämtern eigens Daten vorgelegt werden, um die gesuchte Person eindeutig identifizieren zu können. Nach dem Melderecht und Bundesdatenschutzgesetz sind die Adressmittler dazu verpflichtet, die sensiblen Daten nach der Auskunft zu löschen. „Die kommunalen Melderegister sind kein Selbstbedienungsladen für Datenjäger“, sagt Datenschützer Weichert. Zudem haben Bürger durch das Melderecht die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Online-Übermittlung einzuleiten und eine komplette Auskunftssperre zu beantragen.

Quelle: taz: schattenmeldeämter

Frage: Hat euch irgendjemand schonmal im Einwohnermeldeamt diesen Zusammenhang dargelegt? Bevor ich das nächste mal umziehe, werde ich wohl mal versuchen, den Datenhaien einen Haken zu schlagen. Ist ja nicht zum aushalten hier.

Warum muss es opt-out sein und kein opt-in? Wäre doch viel cooler, wenn man bei jeder Passneubeantragung gefragt werden will, ob die persönlichen Daten weitergegeben werden dürfen. Datenschutz durch sinnvolle Standardeinstellung quasi.

via: Netzpolitik

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356 Antworten zu einfache Melderegisterauskunft

  1. Martin sagt:

    Als ich mich nach DD umgemeldet hab, hab mich mir auch mal die Mühe gemacht, mir den Anmeldebogen durchzulesen. Dort gibt es eine Spalte „Widersprüche“, die mit a bis e benannt sind und im Zusatztext auf einer anderen Seite erklärt werden. Damit kann man der Datenweitergabe an Partein, Presse, Telefonbücher usw. problemlos widersprechen. Allerdings musste ich die nette Dame von Einwohnermeldeamt extra darauf hinweisen, dass sie dort auch bitte die entsprechenden Kreuze machen soll. Von selbst hat sie das Feld nämlich weder erwähnt noch ausgefüllt!
    Wer also einfach so zur An- oder Ummeldung geht, kriegt das wahrscheinlich gar nicht erst mit.

    Gegen die einfache Melderegisterauskunft muss man allerdings noch gesondert widersprechen. *gleichmalvornehm*

    Danke für den Hinweis 🙂

  2. Drops sagt:

    Im Zweifel für den Verbrecher… oder wie hieß das gleich?
    Als dieses (ich glaub vor 1 oder 2 Jahren) in den Einwohnermeldeämtern begann, machte man es sich einfach: Man solle sich doch bitte per Brief oder persönlich im Einwohnermeldeamt melden, wenn man seine Daten nicht weitergeben lassen möchte. Man nutzte einfach die Bequemlichkeit (leider auch den Zeitmangel und Streß) der Menschen aus um das ganz nebenbei mit durchzuziehen.

  3. Stephan sagt:

    @Lars: Ich hatte deinen Beitrag damals gelesen, dies scheinbar für ein lokales Problem gehalten. Ich habe die deutschlandweite Tragweite sozusagen nicht verstanden.

    Mensch ist eben einfach nicht paranoid genug, um von einem lokalen Adressbuch auf eine deutschlandweite Datenbank zu schliessen.

  4. Sonic Lux sagt:

    @Stephan: Bei mir war da glaube soweit ich weiss ein Hacken den ich ankreuzen konnte.

  5. Pingback: Umgebungsgedanken » Blog Archiv » Schattenmeldeämter und Melderecht in Dresden und Sachsen

  6. rka sagt:

    Also um das mal aufzuklären:
    in Berlin kann man der EMA (einfache Meldeauskunft), um die es in dem TAZ Artikel geht, gar nicht widersprechen!

    Ausser es „liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betrof-
    fenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr
    für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige
    Belange erwachsen kann“
    § 28 Absatz 5 Satz 1 Meldegesetz Berlin
    PDF: http://tinyurl.com/6pkzmj

    Der Widerspruch, den jedermann aussprechen kann, und von dem hier teilweise die Rede ist, bezieht sich nur auf die elektronische Auskunft. Vor den Datensammlern schützt dieser also nicht, denn dann wird einfach per Fax angefragt!

  7. Stephan sagt:

    Naja..jetzt liegt ja eine Tatsache vor. Und von daher kann man ja mal den Antrag stellen.

  8. rka sagt:

    @Stephan:
    Eine Tatsache vielleicht.
    Aber keine, die die Annahme einer Gefahr für Leben / Gesundheit / oder persönliche Freiheit rechtfertigen.

    Oder?

  9. Pingback: Umgebungsgedanken » Blog Archiv » Auskunftssperre nach sächsischem Meldegesetz

  10. Stephan sagt:

    Ich will Chef über meine personenbezogenen Daten sein. Ich bestimme, wem ich meine Telefonnummer/Adresse usw. gebe.

    Da ich in einem Land lebe, das eine Verwaltung braucht, muss diese Verwaltung auch mit meinen Daten umgehen können. Das ist auch kein Problem.

    Und solange das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung existiert, kann ich es doch auch einfordern. Und dazu gehört in meinem Verständnis, dass nicht jeder ohne Angabe von Gründen meine Daten einsehen kann.

    Wenn mich Klassenkameraden zu einem Klassentreffen einlasen wollen, aber mich nicht finden, dann ist das ein triftiger Grund. Dieser Grund sollte ausreichen, um eine erweiterte Registerauskunft zu erhalten.

    Alle anderen, die ohne Angabe von Gründen Daten abfragen, die bleiben draussen.

    Deshalb werde ich auch versuchen, nur die vereinfachte Registerauskunft zu blockieren und nicht gleich jegliche Registerauskunft.

  11. rka sagt:

    @stephan
    Für die orga eines klassentreffens braucht man aber gerade _keine_ erweiterte meldeauskunft, sondern nur die einfache!

    Und gerade die einfache Auskunft zu sperren ist nur möglich, wenn dir durch sie eine Gefahr für Leib und Leben erwächst.
    Das dürfte nur in den seltensten Fällen zutreffen.

  12. Stephan sagt:

    § 34
    Auskunftssperre

    (1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.

    Im Gesetz steht ein oder. Deshalb zählt nicht nur Gefahr für Leib und Leben, sondern auch

    • Gesundheit
    • persönliche Freitheit
    • ähnliche schutzwürdige Interessen

    Und genau wegen den drei Punkten sollte es eben möglich sein, auch Verstöße gegen MeldeG und DatenSchG als Grundlage für eine Auskunftssperre der einfachen Registerauskuft durchzusetzen.

    Und damit mache ich die Orga des Klassentreffens nicht unmöglich, weil die Meldeauskunft ja noch funktioniert. Andere müssen eben nur einen Grund angeben.

    Entweder ich verstehe das Gesetz nicht, oder du hast Recht. Wir werden sehen.

  13. rka sagt:

    @Stephan:

    Ich glaube nicht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen ähnlichen Schutz wie das eines Menschenleben genießt.

    Das „ähnlich“ bezieht sich nach meiner Lesart ja auf das schutzwürdige Interesse. Und da steht der Datenschutz nicht auf einer Stufe mit dem Schutz von Leib und Leben.

    Ja, wir werden wirklich sehen…

    Wäre gut, wenn du hier oder an anderer mir bekannter Stelle berichtest, was draus wird.

  14. Stephan sagt:

    Ich bringe die Story hier früher oder später auf dem Blog zuende.

    Wie in den Artikeln beschrieben, warte ich jetzt erstmal auf die Antwort vom Datenschutzbeauftragten, dann kommt mein Versuch mit der Auskunftssperre.

  15. Johannes Lichdi sagt:

    Hallo Umgebungsmensch, beim Suchen letzte Woche bin ich bei Dir gelandet und habe gedacht, da haben wir doch beide gleichzeitig den gleichen Gedanken gehabt. Wir GRÜNE haben nämlich diese Woche einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der die Widerspruchslösung ersetzt durch eine Einwilligiungslösung. Das heißt: man muss nicht mehr widersprechen, sondern die Daten können nur weitergegeben werden, wenn ich dem vorher zugestimmt habe. Vielleicht ist das ionteressant für Dich.

  16. Stephan sagt:

    Wenigstens habt ihr Grüne den Dreh mit dem Datenschutz raus.

    Ich bin gespannt, was aus eurem Antrag wird.

  17. rka sagt:

    @Johannes:

    gibts den Antrag im Netz? Wenn ja wo?
    Weil im Moment geht es auch eher darum, dass man in der Regel der Einfachen Meldeauskunft nicht widersprechen kann. Wird das dann auch korrigiert?

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