Auskunftssperre nach sächsischem Meldegesetz

Nachdem ich gestern schon meine Übermittlungssperren habe setzen lassen, war ich gestern noch mal kurz in der zentralen Meldestelle von Dresden. Dort habe ich mich nochmal zum Thema Auskunftssperre nach §34 SächsMG kundig gemacht.

Die Damen dort habe ich erstmal durcheinander gebracht, weil für mich zwar nicht Leib und Leben in Gefahr sind, jedoch meine Privatsphäre. Jedenfalls war dann klar, dass ich mich mit einem Antrag auf Auskunftssperre an die Frau Müller (1. Bild unten rechts) im Melderegister zu wenden habe. Den Antrag habe ich auch gleich erhalten (weiter nach den 4 Bildern):

Jetzt haben wir also die Situation, dass jeder ohne berechtigtes Interesse Daten über mich in Erfahrung bringen kann (§32 SächsMG). Um dieses abzustellen, muss man einen extra Antrag mit Begründung liefern. Wird dem Antrag stattgegeben, muss man diesen regelmäßig verlängern (3. Bild, dort 4. Gültigkeit).

Welche Kriterien zur Ablehnung der Begründung führen, werden jedoch nicht genannt. Ich bin mal gespannt, ob ein Anführen der Medienberichte und der Verdacht auf Enthaltensein in diesen Schattenmeldeämtern (taz). Letztlich müsste auch das simple Anführen von einem Recht auf Privatsphäre und informelle Selbstbestimmung ausreichen. Wenn da nicht der §37 SächsMG wäre, der folgendes besagt:

§ 37
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt.

Tolle Sache, oder?

Wie werde ich also vorgehen? Ich werde versuchen, nur eine Auskunftssperre für einfache Melderegisterauskunft an Private (§32 SächsMG) vorzunehmen. Wer glaubhaft gegenüber der Registerauskunft darlegen kann, von mir Daten haben zu wollen, der kann ja immernoch die erweiterte Melderegisterauskunft (§33 SächsMG) bemühen. Das hat gleichzeitig den Vorteil, dass die Meldebehörde den Betroffenen (mich) anzuhören hat. Ich erfahre also, dass von mir Daten abgeftragt werden.

Selbst im Radio lief mittlerweile schon ein Beitrag zu dem Thema:
[audio:http://c22033-o.l.core.cdn.streamfarm.net/22033mdr/ondemand/3087mdr/MDR_vgnmpx_download/digas-1f58119a-198f-4dd5-9721-beb3cfc5bbe0.mp3].

Zuständig für die Einhaltung der Datenschutzregeln sind im übrigen die Landesverwaltungsämter. Wer das jetzt in Sachsen genau ist, habe ich nicht in Erfahrung bringen können. Höchstwahrscheinlich sind es aber die Landesdirektionen (ehemals Regerungspräsidien), die als Rechtsaufsicht in Sachsen agieren und der säschische Datenschutzbeauftragte.

Übrigens müsste es laut §5 und §34 des sächs. Datenschutzgesetzes möglich sein, die Abfragenden der eigenen Datensätze ausfindig zu machen.

Na dann, Freiwillige vor! Ich warte jetzt erstmal auf Antwort vom Dresdner Datenschutzbeauftragten.

Blöd ist aber: Selbst wenn das in den Brunnen gefallene Kind wieder herausgeholt wird, sind seine Sachen nass und dreckig. im Klartext: Daten die draussen sind, bleiben es auch.

Übrigens: Der Herr Schurig (Sächs. Datenschutzbeauftragter) ist eine sehr angenehme Persönlichkeit. Er beißt bestimmt nicht und eine offenes Ohr.

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7.335 Antworten zu Auskunftssperre nach sächsischem Meldegesetz

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  3. ICH sagt:

    aber sich Aufregen über den „Datenhandel“, wenn Tür und Tor geöffnet werden.

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  5. Morr sagt:

    Und? Was haste denn nun vorgebracht um eine Auskunftssperre nach §§ 34 Abs.1 zu erreichen? Butter bei Fische!

  6. Stephan sagt:

    Ich habs noch nicht gemacht, weil ich noch auf Antwort vom Sächs. Datenschutzbeauftragten warte.

    Kommt Zeit, kommt Info.

  7. Mick sagt:

    Ja und…kommt jetzt doch nix mehr?

  8. Mick sagt:

    Ich habe jetzt selbst mal versucht, Herr über meine Daten zu werden:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich möchte hiermit eine auf vorerst 2 Jahre befristete Auskunftssperre zu meiner Person beantragen. Ich berufe mich in diesem Fall auf mein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Dort heißt es, dass man das Recht hat selbst zu bestimmen, wem die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden und wem nicht. Außerdem halte ich es für ein allgemeines Bürgerrecht, Auskünfte zu meiner Person an “Jedermann” verweigern zu können. Durch verschiedene Medienberichte habe ich den Verdacht auf ein Enthaltensein in sogenannten Schattenmeldeämtern, siehe weitere Informationen im folgenden Bericht unter:
    http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/die-schattenmeldeaemter/ .
    Die Innenbehörden in Kiel und in Nordrhein-Westfalen haben deshalb einen Runderlass an ihre Kommunen verschickt, der den örtlichen Meldeämtern untersagt, den entsprechenden Firmen Auskünfte zu erteilen. Auch die Innenverwaltung des Saarlands prüft eine solche Weisung. Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter Thilo Weichert warnt vor einer steigenden Anzahl solcher „Schattenmeldeämter“. Betroffenen Bürgern würden so „sämtliche melderechtlichen Rechte entzogen“. In einem Schreiben des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden heißt es: „Der Schutz der Meldedaten“ sei so „nicht mehr gewährleistet“. Es bestünden „erhebliche Bedenken“ in datenschutzrechtlicher Hinsicht, kritisiert die Behörde in Kiel. „Die kommunalen Melderegister sind kein Selbstbedienungsladen für Datenjäger“, sagt Datenschützer Weichert. Zudem haben Bürger durch das Melderecht die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Online-Übermittlung einzuleiten und eine komplette Auskunftssperre zu beantragen. § 34 -Auskunftssperre:
    (1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft an Private (§§ 32 und 32a) ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Bei einer Ablehnung meines Antrages bitte ich um einen widerspruchsfähigen Bescheid.

    Mal sehen, ob es Erfolg hat in der Datenschutzwüste Deutschland!

  9. Frank sagt:

    Hallo Mick, hat es funktioniert oder Ablehnung erhalten? Oder bist Du inzwischen, nach fast einem halben Jahr, in ein Land ausgewandert wo es noch keinen Strom für Computer gibt?

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