Archiv des Tags ‘Melderegister’

Umgebungsgedanken in der Tageszeitung

Dienstag, den 7. Oktober 2008

Ich wusste ja schon lange, das die Sächsische Zeitung hier mitliest. Nun habe ich die Quittung dafür bekommen.

Im Artikel wird zusammenfassend geschildert, was die Melderegisterauskunft ist, was sie kostet, wieviel sie der Stadt Dresden einbringt und wie die Bürger reagieren. Am Schluss wird auf dieses Blog verwiesen, die URL steht im Kasten zum Text. Ich liste alle bis jetzt von mir dazu geschriebenen Beiträge zum Thema auf:

Den Antrag auf Übermittlungssperre (pdf) kann man sich nun auch in aktualisierter Form von den Weltnetzseiten (Webseiten) der Stadt Dresden herunterladen. Auf der Webseite von MdL Johannes Lichdi befinden sich ebenfalls weiterführende Informationen.

Zusammenfassend hat sich die ganze Texterei zum Thema gelohnt, da wir in Dresden nun ohne Probleme die Übermittlung an Werbetreibende unterbinden können.

Fragen an den Dresdner Datenschutzbeauftragten

Montag, den 15. September 2008

Am 29.8.08 habe ich dem Dresdner Datenschutzbeauftragten eine E-Mail mit 8 Fragen geschickt. Am 5.9.08 erhielt ich Antwort von der Sachbearbeiterin Müller. Das müsste die Person sein, die die Melderegisterauskunft und auch die Auskunftssperre der einfachen Melderegisterauskunft bearbeitet. Warum ich die Antwort nicht vom Datenschutzbeauftragten selbst erhielt, kann ich auch sagen: Er ist nicht unabhängig. Es ist irgendein Mitarbeiter der Stadt Dresden. Es wäre mal interessant, ob er selber aktiv wird, oder nur auf Anfragen reagiert. Der Mensch heißt übrigens Gagelmann, falls ich ihn richtig verstanden habe..

Hier präsentiere ich nun die Antworten.

1) Gibt es einen automatischen Zugang aus dem Internet für eine elektronische Melderegisterauskunft?

2) Wenn ja, wie ist diese realisiert (welche Software) und wird der Zugriff auf meine Daten protokolliert?

zu 1) und 2)

Die Landeshauptstadt Dresden, Einwohner- und Standesamt hat keinen automatischen Zugang zum Erteilen elektronischer Auskünfte aus dem Melderegister. Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) sieht gemäß § 32 Abs. 5 SächsMG i.V.m. § 4 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Einrichtung der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) zuletzt geändert am 16.02.2006 (SächsGVOBL. S. 58) vor, dass zukünftig auch über das Kommunale Kernmelderegister (KKM) die Erteilung der einfachen Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erfolgt. Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) hat nach § 32 Abs. 5 Satz 3 einen Monat vor der Freischaltung des KKM für die einfache Melderegisterauskunft im Sächsischem Amtsblatt auf das Widerspruchsrecht bei der Meldebehörde des Wohnortes nach § 32 Abs. 4 Satz 5 und das Auskunftsrecht nach § 24 SächsMG hinzuweisen. Sicherlich haben Sie dies schon in der Presse lesen können. Sofern Sie davon Gebrauch machen möchten, verweisen wir auf die Beantwortung Ihrer Fragen zu 3 und 4.

3) Werden Melderegisterabfragen (auch die mündlichen und schriftlichen) protokolliert? Es sind ja behördliche Vorgänge.

4) Wenn ja, wo kann ich einsehen, wer Daten über mich abgefragt hat.

zu 3) und 4)

Jeder Betroffene hat ein Recht nach § 23 SächsMG i.V.m.§ 24 SächsMG auf Auskunft über die zu seiner Person erfassten Daten. Aufgrund der Revisionspflicht protokolliert die Meldebheörde § 9 Abs. 2 Nr. 5 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG), Abfragen.

5) Werden Übermittlungssperren ans KKM (Kommunales Kernmelderegister Sachsen) automatisch übermittelt?

Die Meldebehörde übermittelt nach § 4a Abs. 3 SAKDG die in § 4 a Abs. 2 Nr. 1 ( § 29 Abs 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG) und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 SAKDG genannten Daten (Auskunftsperren nach § 34 SächsMG und § 32 Abs. 4 SächsMG). Die Übermittlung beinhaltet alle Auskunfts – und Übermittlungssperren zu den Einwohnern der Gemeinde.

6) Wenn nicht, muss ich dann Übermittlungssperren dort selber vornehmen?

Die Beantragung von Auskunfts – und Übermittlungssperren erfolgt bei der zuständigen Meldebehörde bei der der Einwohner mit Haupt- oder einzigen Wohnsitz gemeldet ist. Eine gesonderte Beantragung bei der SAKD ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus Punkt 5 der Beantwortung.

7) Warum gibt es keinen Hinweis auf der Homepage der Stadt, dass man auch eine Melderegisterauskunft an Private (§ 32 SächsMG) auch unterbinden kann?

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Den Antrag auf Übermittlungssperre finden Sie unter folgendem Link: http://www.dresden.de/media/pdf/formulare/Vd33_351_1_Uebermittlungssperre.pdf

Diese Antwort bezieht sich nicht auf meine Frage. In dem verlinkten Formular befindet sich eben kein Antrag auf Auskunftssperre der einfachen Melderegisterauskunft.


8) Warum wusste eine Mitarbeiterin nichts davon, dass ich die Melderegisterauskunft an Private (§ 32 SächsMG) nach §34 SächsMG unterbinden kann?

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Die Unwissenheit einer Mitarbeiterin auf Ihre gestellte Frage bezüglich der Beantragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SächsMG kann durch uns nicht nachvollzogen werden, weil seitens unseres Fachamtes regelmäßig Schulungen durchgeführt werden und hinreichendes Arbeitsmaterial allen Bediensteten der Bürgerbüros und der Zentralen Pass – und Meldestelle zur Verfügung stehen. Da Sie hierzu keine konkreten Angaben machen, kann keine Stellung genommen werden.

Zuständig für die Beantragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsMG (Gefahr für Leib, Leben und Gsundheit), der Auskunftssperre § 22 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsMG (Widerspruch für Meldeauskünfte bei erkennbarer Direktwerbung) und Übermittlungssperren nach § 30 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 1 bis 3 SächsMG und bei etwaigen Anträgen auf Auskunft nach § 23 SächsMG i.V.m.§ 24 SächsMG über die zum Betroffenen erfassten Daten, ist das Sachgebiet Meldewesen des Einwohner – und Standesamtes Dresden, Ansprechpartnerin ist Frau Müller, B. Tel. 4886410, Sitz: Theaterstr. 13 Erdg. Zimmer 29.

Das waren die Antworten.

Hierzu muss ich anmerken, dass ich das Gesetz anders lese. Deshalb will ich den Aspekt mit der Gefahr für Leib und Leben noch mal kurz zitieren.

§ 34
Auskunftssperre

(1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft an Private (§§ 32 und 32a) ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann.

Wenn ich für mich feststelle, dass meine persönliche Freiheit bedroht ist, dann ist das Tatsache genug. In meinem Verständnis muss ich nicht erst bedroht werden, um eine Auskunftssperre zu beantragen.

Wie geht es weiter?

Ich werde dem sächsichen Datenschutzbeauftragten erstmal eine E-Mail schicken, was er von dieser sturen Blockadehaltung hier in Dresden zur Ausskunftssperre hält. Dann wende ich mich nochmal ans Melderegister.

Weitere Artikel zum Thema bei den Umgebungsgedanken.

Neue Übermittlungssperre beim Dresdner Melderegister

Samstag, den 6. September 2008

Ganz plötzlich gibt es eine neue Übermittlungssperre im Dresdner Melderegister. Woher ich das weiß?

Ich habe eine Antwort auf meine Fragen erhalten. Und bei den Antworten war ein Antragsformular dabei, welches ich noch nie gesehen habe. Dieses neue Formular ist auch (noch) nicht im Web herunterladbar.

Link: altes Formular (pdf)
Link: neues Formular (pdf)

Was ist neu?

8. zur Auskunftserteilung für erkennbare Zwecke der Direktwerbung § 22 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 2 SächsMG

(BVerwG, Urteil v. 21.06.06-6 C 05/05)

widersprechen.

Man beachte das von mir kursiv hervorgehobene Stückchen. Ganz plötzlich kann man eine einfache Melderegisterauskunft untersagen, wenn die Meldebehörde erekennt, dass ein Direktvermarkter anfragt.

Es müsste also nun auch ausreichen im nächsten Bürgerbüro anzurufen, um die 8. Übermittlungssperre setzen zu lassen.

Fazit

Erst durch Schaden wird man klug.

Link: Andere Artikel von mir zum Thema.

Landesinnenministerien über Melderegisterauskünfte

Mittwoch, den 3. September 2008

Bei der taz gibt es ein PDF-Dokument, welches Antworten der Innenminister zum Thema Melderegisterauskünfte in sich trägt.

Link: http://blogs.taz.de/ctrl/files/2008/09/antworten-landesinnenminister.pdf

via: Netzpolitik

Bundesdatenschutzbeauftragter über Datenschutz und Auskunftssperre

Dienstag, den 2. September 2008

Im Radiofeullieton des Deutschland-Radio-Kultur spricht der Bundesdatenschutzbeauftragter auch über die Auskunftssperre.

Er kritisiert deutlich, dass es eben nicht möglich, die vereinfachte Melderegisterauskunft zu sperren. Er hat kein Problem damit, wenn man mit eine stichhaltigen Begründung eine Auskunft einholen will. Diese kann vom Amt überprüft werden.

Den wirtschaftlichen Aspekt erwähnt er auch kurz. Die Kommunen verdienen nämlich ganz gut an diesen Auskünften. In Dresden kostet die schriftliche Auskunft 5,50 €, die automatisierte Auskunft 4,50 €.

Teil 1:

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Ab Minute 18 geht es um die Auskunftssperre. Ab Minute 26 ist die Auskunftssperre wieder Thema.

Teil 2:

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Ich hatte übrigens Probleme die Audiodateien im Flashplayer abzuspielen. Im Zweifelsfalle bitte die Dateien herunterladen oder URLs in einen Mediaplayer kopieren.