Archiv des Tags ‘Schattenmeldeämter’

Sächsische Grüne legen Gesetzesänderung zum opt-in-Datenschutz vor

Montag, den 15. September 2008

Tief in den Weltnetzseiten (ich mag dieses denglische “Webseiten” einfach nicht) findet man den Antrag der grünen Landtagsfraktion zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes.

Zusammenfassend wird ein Systemwechsel von der Widerspruchslösung (opt-out) zur Einwilligunslösung (opt-in) gefordert. Sogar die einfache Melderegisterauskunft für Direktwerbung ist davon betroffen.

Den Gesetzesantrag findet ihr hier:
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13115&dok_art=Drs&leg_per=4

Die Protokolle zur Sitzung sind noch nicht fertig.

Fragen an den Dresdner Datenschutzbeauftragten

Montag, den 15. September 2008

Am 29.8.08 habe ich dem Dresdner Datenschutzbeauftragten eine E-Mail mit 8 Fragen geschickt. Am 5.9.08 erhielt ich Antwort von der Sachbearbeiterin Müller. Das müsste die Person sein, die die Melderegisterauskunft und auch die Auskunftssperre der einfachen Melderegisterauskunft bearbeitet. Warum ich die Antwort nicht vom Datenschutzbeauftragten selbst erhielt, kann ich auch sagen: Er ist nicht unabhängig. Es ist irgendein Mitarbeiter der Stadt Dresden. Es wäre mal interessant, ob er selber aktiv wird, oder nur auf Anfragen reagiert. Der Mensch heißt übrigens Gagelmann, falls ich ihn richtig verstanden habe..

Hier präsentiere ich nun die Antworten.

1) Gibt es einen automatischen Zugang aus dem Internet für eine elektronische Melderegisterauskunft?

2) Wenn ja, wie ist diese realisiert (welche Software) und wird der Zugriff auf meine Daten protokolliert?

zu 1) und 2)

Die Landeshauptstadt Dresden, Einwohner- und Standesamt hat keinen automatischen Zugang zum Erteilen elektronischer Auskünfte aus dem Melderegister. Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) sieht gemäß § 32 Abs. 5 SächsMG i.V.m. § 4 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Einrichtung der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) zuletzt geändert am 16.02.2006 (SächsGVOBL. S. 58) vor, dass zukünftig auch über das Kommunale Kernmelderegister (KKM) die Erteilung der einfachen Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erfolgt. Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) hat nach § 32 Abs. 5 Satz 3 einen Monat vor der Freischaltung des KKM für die einfache Melderegisterauskunft im Sächsischem Amtsblatt auf das Widerspruchsrecht bei der Meldebehörde des Wohnortes nach § 32 Abs. 4 Satz 5 und das Auskunftsrecht nach § 24 SächsMG hinzuweisen. Sicherlich haben Sie dies schon in der Presse lesen können. Sofern Sie davon Gebrauch machen möchten, verweisen wir auf die Beantwortung Ihrer Fragen zu 3 und 4.

3) Werden Melderegisterabfragen (auch die mündlichen und schriftlichen) protokolliert? Es sind ja behördliche Vorgänge.

4) Wenn ja, wo kann ich einsehen, wer Daten über mich abgefragt hat.

zu 3) und 4)

Jeder Betroffene hat ein Recht nach § 23 SächsMG i.V.m.§ 24 SächsMG auf Auskunft über die zu seiner Person erfassten Daten. Aufgrund der Revisionspflicht protokolliert die Meldebheörde § 9 Abs. 2 Nr. 5 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG), Abfragen.

5) Werden Übermittlungssperren ans KKM (Kommunales Kernmelderegister Sachsen) automatisch übermittelt?

Die Meldebehörde übermittelt nach § 4a Abs. 3 SAKDG die in § 4 a Abs. 2 Nr. 1 ( § 29 Abs 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG) und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 SAKDG genannten Daten (Auskunftsperren nach § 34 SächsMG und § 32 Abs. 4 SächsMG). Die Übermittlung beinhaltet alle Auskunfts – und Übermittlungssperren zu den Einwohnern der Gemeinde.

6) Wenn nicht, muss ich dann Übermittlungssperren dort selber vornehmen?

Die Beantragung von Auskunfts – und Übermittlungssperren erfolgt bei der zuständigen Meldebehörde bei der der Einwohner mit Haupt- oder einzigen Wohnsitz gemeldet ist. Eine gesonderte Beantragung bei der SAKD ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus Punkt 5 der Beantwortung.

7) Warum gibt es keinen Hinweis auf der Homepage der Stadt, dass man auch eine Melderegisterauskunft an Private (§ 32 SächsMG) auch unterbinden kann?

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Den Antrag auf Übermittlungssperre finden Sie unter folgendem Link: http://www.dresden.de/media/pdf/formulare/Vd33_351_1_Uebermittlungssperre.pdf

Diese Antwort bezieht sich nicht auf meine Frage. In dem verlinkten Formular befindet sich eben kein Antrag auf Auskunftssperre der einfachen Melderegisterauskunft.


8) Warum wusste eine Mitarbeiterin nichts davon, dass ich die Melderegisterauskunft an Private (§ 32 SächsMG) nach §34 SächsMG unterbinden kann?

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Die Unwissenheit einer Mitarbeiterin auf Ihre gestellte Frage bezüglich der Beantragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SächsMG kann durch uns nicht nachvollzogen werden, weil seitens unseres Fachamtes regelmäßig Schulungen durchgeführt werden und hinreichendes Arbeitsmaterial allen Bediensteten der Bürgerbüros und der Zentralen Pass – und Meldestelle zur Verfügung stehen. Da Sie hierzu keine konkreten Angaben machen, kann keine Stellung genommen werden.

Zuständig für die Beantragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsMG (Gefahr für Leib, Leben und Gsundheit), der Auskunftssperre § 22 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsMG (Widerspruch für Meldeauskünfte bei erkennbarer Direktwerbung) und Übermittlungssperren nach § 30 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 1 bis 3 SächsMG und bei etwaigen Anträgen auf Auskunft nach § 23 SächsMG i.V.m.§ 24 SächsMG über die zum Betroffenen erfassten Daten, ist das Sachgebiet Meldewesen des Einwohner – und Standesamtes Dresden, Ansprechpartnerin ist Frau Müller, B. Tel. 4886410, Sitz: Theaterstr. 13 Erdg. Zimmer 29.

Das waren die Antworten.

Hierzu muss ich anmerken, dass ich das Gesetz anders lese. Deshalb will ich den Aspekt mit der Gefahr für Leib und Leben noch mal kurz zitieren.

§ 34
Auskunftssperre

(1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft an Private (§§ 32 und 32a) ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann.

Wenn ich für mich feststelle, dass meine persönliche Freiheit bedroht ist, dann ist das Tatsache genug. In meinem Verständnis muss ich nicht erst bedroht werden, um eine Auskunftssperre zu beantragen.

Wie geht es weiter?

Ich werde dem sächsichen Datenschutzbeauftragten erstmal eine E-Mail schicken, was er von dieser sturen Blockadehaltung hier in Dresden zur Ausskunftssperre hält. Dann wende ich mich nochmal ans Melderegister.

Weitere Artikel zum Thema bei den Umgebungsgedanken.

Landesinnenministerien über Melderegisterauskünfte

Mittwoch, den 3. September 2008

Bei der taz gibt es ein PDF-Dokument, welches Antworten der Innenminister zum Thema Melderegisterauskünfte in sich trägt.

Link: http://blogs.taz.de/ctrl/files/2008/09/antworten-landesinnenminister.pdf

via: Netzpolitik

Schattenmeldeämter und Melderecht in Dresden und Sachsen

Freitag, den 29. August 2008

Aufgrund von unrümlichen Vorgängen um die Schattenmeldeämter gebe ich hier mal einen kleinen Exkurs ins sächsische Meldegesetz mit allen Folgen. Weiter unten gehe ich auf das sächsische Kernmelderegister und die Situation in Dresden ein.

Das Sächsiches Meldegesetz kann man online einsehen oder als pdf herunterladen. Ich zitiere hier mit Hervorhebungen 3 Paragraphen. Zusätzlich kommentiere ich mit kursiver Schrift.

§ 32 SächsMG -Einfache Melderegisterauskunft an Private

(1) Die Meldebehörde darf anderen .. Personen und Stellen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner beantragt.

(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert .. durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

  1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 5 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
  3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur  Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, … Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelte Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

Da sind 18 Dinge gespeichert. Hat man den Vor- und Familiennamen braucht man zwei weitere Dinge. Geschlecht und Staatsangehörigkeiten würden schon ausreichen. Geschlecht kann man raten und in der Regel gibt es nur eine Staatsangehörigkeit. Wenn es nur eine Person gibt, auf die diese beiden Dinge hinweisen, dann reicht das schon. Für häufig vorkommende Namen werden diese beiden Trivialangaben also nicht reichen. Gibt es nur einen Emanuel Kant in Buxtehude, dann hat man die Daten über diesen sehr schnell und einfach.

(3) Die einfache Melderegisterauskunft … unterbleibt, wenn für die Meldebehörde Grund für die Annahme besteht, dass dem Betroffenen … eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen
erwachsen kann.

Meine Privatsphäre ist ein schutzwürdiges Interesse. Von meiner Freiheit mal ganz abgesehen. Demzufolge müsste eine Auskunft immer unterbleiben. Wie werden diese schutzwürdigen Interessen definiert? Welche Interessen sind nicht schutzwürdig?

(4) Einfache Melderegisterauskünfte können … auch  mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. …. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Betroffenen sind spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch einmalige öffentliche Bekanntmachung und bei jeder Anmeldung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Absatz 3 findet keine Anwendung.

Das Internet! Da kann ja jeder kommen.

(5) Der automatisierte Abruf über das Internet kann nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG auch über das Kommunale Kernmelderegister (KKM) erfolgen. Absatz 4 Satz 1, 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

Schonmal was vom Kommunalen Kernmelderegister gehört? Ich nicht. Weiter unten mehr dazu.

(6) Die Meldebehörde kann die Melderegisterauskunft mit Auflagen versehen.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Auskünfte an öffentlich-rechtliche

  1. Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben,
  2. Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.

Großartig, oder? Jedes Wirtschaftsunternehmen kann da kommen und deinen kompletten Datensatz abfragen. Da reicht es schon, wenn sie deinen Namen und die Adresse haben. Die Staatsbürgerschaft raten die einfach mal.

§ 32a SächsMG  - Erweiterte Melderegister- und Gruppenauskunft an Private

(1) Soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm die Meldebehörde über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten hinaus Auskunft über

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. frühere Namen,
  3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  4. Vor- und Familienname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. frühere Anschriften,
  7. Tag des Ein- und Auszugs,
  8. gesetzliche Vertreter,
  9. Sterbetag und -ort

eines einzelnen bestimmten Einwohners erteilen (erweiterte Melderegisterauskunft). Ein berechtigtes Interesse liegt nur vor, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Daten selbst bei dem Betroffenen zu erheben. Die Meldebehörde hat den Betroffenen vor der Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft zu hören und im Falle der Erteilung unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft macht.

Hiervon erhält man Kenntniss. Die Behörde muss einen ja anhören. Da gehen keine Daten raus, von denen man nichts weiß.

(2) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner
(Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, ..

(4) Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 darf der Empfänger ohne Einwilligung der Meldebehörde Dritten nicht zugänglich machen und nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm erteilt wurden. Die Meldebehörde hat den Empfänger bei der Erteilung der Auskunft hierauf hinzuweisen.

(5) Für Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 32 Abs. 3, 6 und 7 entsprechend.

§ 34 -Auskunftssperre

(1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft an Private (§§ 32 und 32a) ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann.

Reicht da das Recht auf Privatsphäre schon aus? Scheinbar ja. Man muss nur den Antrag ausfüllen.

(2) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

  1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 BGB.

(3) Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde; sie endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden. Die Auskunftssperre ist unverzüglich zu löschen, wenn die Frist des Satzes 1 abgelaufen ist. Der Betroffene ist auf die Dauer der Auskunftssperre und die anschließende Löschung hinzuweisen.

Das ist der Hammer. Du muss man ständig nachtriggern und darf ja keine Wohung vergessen. Und wehe man vergisst den Termin im Kalender in 2 Jahren einzutragen. Wenn man es genau nimmt, muss man sogar auf Neujahr aufpassen. Am 1.1. hat das Amt zwar zu, aber der Computer nicht. Um sicher zu gehen, muss man jedes Jahr verlängern. Sonst ensteht eine Lücke vom 1.1. bis zum ersten Arbeitstag.

Situation in Dresden

Einiges findet man auf den Webseiten der Stadt Dresden:

  1. Melderegisterauskunft
    Scheinbar gibt es In Dresden eine elektronische Melderegisterauskunft (pdf). Davon wusste ich bis jetzt noch nichts.
  2. In den Meldestellen/Bürgerbüros (mit Adresse und Öffnungszeiten) könnt ihr die Übertragungssperren setzen lassen. Einfach hingehen oder anrufen, dass die eigenen Daten nicht übertragen werden dürfen. Es gibt auch ein Formlar für die Übermittlungssperre (pdf). Da kann man seine ganze Familie/WG auf einen Schlag übermitteln.

Ich war vorhin im Bürgerbüro und bei mir war gar keine Übermittlungssperre aktiv. Dort auf dem Schreibtisch lag aber ganz deutlich der Hinweis mit den Übermittlungssperren. Im Rathaus damals habe ich diesen Hinweis nicht rumliegen sehen. Da ich dort auch kein Formular ausgefüllt hatte, sondern die Frau gleich in den PC tippte, bekam ich erst hinterher das Kleingedruckte zu lesen. Zumindest war für mich in dem Moment nicht klar, dass da noch Sperren existieren.

Ein Formular für die Sperrung der Melderegisterauskunft an Private (§32 SächsMG) habe ich auf den Webseiten der Stadt Dresden nicht gefunden. In einer anderen sächsischen Gemeinde (Hohenstein-Ernstal) aber schon (pdf). Jetzt muss ich erstmal prüfen, wo es das Formular gibt. Im Bürgerbüro wollte die Frau mir einreden, dass ich diese Auskunft nicht unterbinden kann. Sie wüsste nichts davon.

Noch fetter wird die Geschichte mit dem sächsischen Kernmelderegister

Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung + Kernmelderegister

Beim Suchen im Netz stieß ich auf eine Interessante Webseite einer Anwaltskanzlei über das kommunale Kernmelderegister Sachsens. Dieses Register wird von der Sächsischen Anstalt für komunale Datenverarbeitung (SAKD) geführt. Die Homepage der SAKD liefert weitere Informationen.

Dort gibt es auch zwei Formulare, mit denen man die über sich gespeicherten Informationen einsehen und einen Widerspruch gegen Registerauskünfte über das Internet einlegen kann. Das Widerspruchsformular ist bei der zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) abzugeben. Brisant ist das Veröffentlichungsdatum dieser Formulare: 25.7.08. Die Dinger sind praktisch noch neu. Und dabei scheint dieses Register schon fast ein Jahr zu bestehen. Da haben scheinbar alle gepennt: Bürger und Medien.

Unklar ist, ob dieser Widerspruch der selbe ist, wie man ihn in seiner Meldebehörde abgeben kann. Die zuständige Mitarbeiterin ist im Moment noch im Urlaub und ist erst am Montag wieder da. Ich hab dort angerufen. Nachtrag hierzu: Laut dem Übermittlungssperrformular (pdf) gilt die Sperre auch für das KKM.

Fazit

Nachdem ich die 6 Übermittlungssperren ganz unkompliziert im Bürgerbüro hab setzen lassen, bleiben 2 Datenlecks offen. Die einfache Melderegisterauskunft an Private (und Unternehmen) in der Meldestelle der Stadt Dresden und dieses gruslige Zentralregister in Sachsen. Da ich heute abend eh am Postplatz vorbeifahre, kann ich auch gleich nochmal in der Meldestelle vorbeischauen.

Auf jeden Fall ist es mal ganz interessant, wie die Daten fliessen können. An den Dresdner Datenschutzbeauftragten habe ich eine Mail mit 8 Fragen geschickt. Mal sehen, wann die Antwort kommt. Normalerweise kommen E-Mailantworten aus der Stadt erst nach 7 bis 10 Tagen.

Selbst Spiegel Online berichtet über den Fall. Besser er schreibt von der taz ab. Bei Rivva steht das Thema zur Zeit jedenfalls ganz oben.

Nachtrag: Ich war in der Meldestelle und habe nun ein Antrag auf Auskunftssperre.