Fragen an den Dresdner Datenschutzbeauftragten

Am 29.8.08 habe ich dem Dresdner Datenschutzbeauftragten eine E-Mail mit 8 Fragen geschickt. Am 5.9.08 erhielt ich Antwort von der Sachbearbeiterin Müller. Das müsste die Person sein, die die Melderegisterauskunft und auch die Auskunftssperre der einfachen Melderegisterauskunft bearbeitet. Warum ich die Antwort nicht vom Datenschutzbeauftragten selbst erhielt, kann ich auch sagen: Er ist nicht unabhängig. Es ist irgendein Mitarbeiter der Stadt Dresden. Es wäre mal interessant, ob er selber aktiv wird, oder nur auf Anfragen reagiert. Der Mensch heißt übrigens Gagelmann, falls ich ihn richtig verstanden habe..

Hier präsentiere ich nun die Antworten.

1) Gibt es einen automatischen Zugang aus dem Internet für eine elektronische Melderegisterauskunft?

2) Wenn ja, wie ist diese realisiert (welche Software) und wird der Zugriff auf meine Daten protokolliert?

zu 1) und 2)

Die Landeshauptstadt Dresden, Einwohner- und Standesamt hat keinen automatischen Zugang zum Erteilen elektronischer Auskünfte aus dem Melderegister. Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) sieht gemäß § 32 Abs. 5 SächsMG i.V.m. § 4 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Einrichtung der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) zuletzt geändert am 16.02.2006 (SächsGVOBL. S. 58) vor, dass zukünftig auch über das Kommunale Kernmelderegister (KKM) die Erteilung der einfachen Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erfolgt. Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) hat nach § 32 Abs. 5 Satz 3 einen Monat vor der Freischaltung des KKM für die einfache Melderegisterauskunft im Sächsischem Amtsblatt auf das Widerspruchsrecht bei der Meldebehörde des Wohnortes nach § 32 Abs. 4 Satz 5 und das Auskunftsrecht nach § 24 SächsMG hinzuweisen. Sicherlich haben Sie dies schon in der Presse lesen können. Sofern Sie davon Gebrauch machen möchten, verweisen wir auf die Beantwortung Ihrer Fragen zu 3 und 4.

3) Werden Melderegisterabfragen (auch die mündlichen und schriftlichen) protokolliert? Es sind ja behördliche Vorgänge.

4) Wenn ja, wo kann ich einsehen, wer Daten über mich abgefragt hat.

zu 3) und 4)

Jeder Betroffene hat ein Recht nach § 23 SächsMG i.V.m.§ 24 SächsMG auf Auskunft über die zu seiner Person erfassten Daten. Aufgrund der Revisionspflicht protokolliert die Meldebheörde § 9 Abs. 2 Nr. 5 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG), Abfragen.

5) Werden Übermittlungssperren ans KKM (Kommunales Kernmelderegister Sachsen) automatisch übermittelt?

Die Meldebehörde übermittelt nach § 4a Abs. 3 SAKDG die in § 4 a Abs. 2 Nr. 1 ( § 29 Abs 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG) und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 SAKDG genannten Daten (Auskunftsperren nach § 34 SächsMG und § 32 Abs. 4 SächsMG). Die Übermittlung beinhaltet alle Auskunfts – und Übermittlungssperren zu den Einwohnern der Gemeinde.

6) Wenn nicht, muss ich dann Übermittlungssperren dort selber vornehmen?

Die Beantragung von Auskunfts – und Übermittlungssperren erfolgt bei der zuständigen Meldebehörde bei der der Einwohner mit Haupt- oder einzigen Wohnsitz gemeldet ist. Eine gesonderte Beantragung bei der SAKD ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus Punkt 5 der Beantwortung.

7) Warum gibt es keinen Hinweis auf der Homepage der Stadt, dass man auch eine Melderegisterauskunft an Private (§ 32 SächsMG) auch unterbinden kann?

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Den Antrag auf Übermittlungssperre finden Sie unter folgendem Link: http://www.dresden.de/media/pdf/formulare/Vd33_351_1_Uebermittlungssperre.pdf

Diese Antwort bezieht sich nicht auf meine Frage. In dem verlinkten Formular befindet sich eben kein Antrag auf Auskunftssperre der einfachen Melderegisterauskunft.


8) Warum wusste eine Mitarbeiterin nichts davon, dass ich die Melderegisterauskunft an Private (§ 32 SächsMG) nach §34 SächsMG unterbinden kann?

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Die Unwissenheit einer Mitarbeiterin auf Ihre gestellte Frage bezüglich der Beantragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SächsMG kann durch uns nicht nachvollzogen werden, weil seitens unseres Fachamtes regelmäßig Schulungen durchgeführt werden und hinreichendes Arbeitsmaterial allen Bediensteten der Bürgerbüros und der Zentralen Pass – und Meldestelle zur Verfügung stehen. Da Sie hierzu keine konkreten Angaben machen, kann keine Stellung genommen werden.

Zuständig für die Beantragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsMG (Gefahr für Leib, Leben und Gsundheit), der Auskunftssperre § 22 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsMG (Widerspruch für Meldeauskünfte bei erkennbarer Direktwerbung) und Übermittlungssperren nach § 30 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 1 bis 3 SächsMG und bei etwaigen Anträgen auf Auskunft nach § 23 SächsMG i.V.m.§ 24 SächsMG über die zum Betroffenen erfassten Daten, ist das Sachgebiet Meldewesen des Einwohner – und Standesamtes Dresden, Ansprechpartnerin ist Frau Müller, B. Tel. 4886410, Sitz: Theaterstr. 13 Erdg. Zimmer 29.

Das waren die Antworten.

Hierzu muss ich anmerken, dass ich das Gesetz anders lese. Deshalb will ich den Aspekt mit der Gefahr für Leib und Leben noch mal kurz zitieren.

§ 34
Auskunftssperre

(1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft an Private (§§ 32 und 32a) ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann.

Wenn ich für mich feststelle, dass meine persönliche Freiheit bedroht ist, dann ist das Tatsache genug. In meinem Verständnis muss ich nicht erst bedroht werden, um eine Auskunftssperre zu beantragen.

Wie geht es weiter?

Ich werde dem sächsichen Datenschutzbeauftragten erstmal eine E-Mail schicken, was er von dieser sturen Blockadehaltung hier in Dresden zur Ausskunftssperre hält. Dann wende ich mich nochmal ans Melderegister.

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