Aufgrund von unrümlichen Vorgängen um die Schattenmeldeämter gebe ich hier mal einen kleinen Exkurs ins sächsische Meldegesetz mit allen Folgen. Weiter unten gehe ich auf das sächsische Kernmelderegister und die Situation in Dresden ein.
Das Sächsiches Meldegesetz kann man online einsehen oder als pdf herunterladen. Ich zitiere hier mit Hervorhebungen 3 Paragraphen. Zusätzlich kommentiere ich mit kursiver Schrift.
§ 32 SächsMG –Einfache Melderegisterauskunft an Private
(1) Die Meldebehörde darf anderen .. Personen und Stellen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner beantragt.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert .. durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
- der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
- der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 5 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
- die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.
Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, … Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelte Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
Da sind 18 Dinge gespeichert. Hat man den Vor- und Familiennamen braucht man zwei weitere Dinge. Geschlecht und Staatsangehörigkeiten würden schon ausreichen. Geschlecht kann man raten und in der Regel gibt es nur eine Staatsangehörigkeit. Wenn es nur eine Person gibt, auf die diese beiden Dinge hinweisen, dann reicht das schon. Für häufig vorkommende Namen werden diese beiden Trivialangaben also nicht reichen. Gibt es nur einen Emanuel Kant in Buxtehude, dann hat man die Daten über diesen sehr schnell und einfach.
(3) Die einfache Melderegisterauskunft … unterbleibt, wenn für die Meldebehörde Grund für die Annahme besteht, dass dem Betroffenen … eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Meine Privatsphäre ist ein schutzwürdiges Interesse. Von meiner Freiheit mal ganz abgesehen. Demzufolge müsste eine Auskunft immer unterbleiben. Wie werden diese schutzwürdigen Interessen definiert? Welche Interessen sind nicht schutzwürdig?
(4) Einfache Melderegisterauskünfte können … auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. …. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Betroffenen sind spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch einmalige öffentliche Bekanntmachung und bei jeder Anmeldung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Absatz 3 findet keine Anwendung.
Das Internet! Da kann ja jeder kommen.
(5) Der automatisierte Abruf über das Internet kann nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG auch über das Kommunale Kernmelderegister (KKM) erfolgen. Absatz 4 Satz 1, 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.
Schonmal was vom Kommunalen Kernmelderegister gehört? Ich nicht. Weiter unten mehr dazu.
(6) Die Meldebehörde kann die Melderegisterauskunft mit Auflagen versehen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Auskünfte an öffentlich-rechtliche
- Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben,
- Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.
Großartig, oder? Jedes Wirtschaftsunternehmen kann da kommen und deinen kompletten Datensatz abfragen. Da reicht es schon, wenn sie deinen Namen und die Adresse haben. Die Staatsbürgerschaft raten die einfach mal.
§ 32a SächsMG – Erweiterte Melderegister- und Gruppenauskunft an Private
(1) Soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm die Meldebehörde über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten hinaus Auskunft über
- Tag und Ort der Geburt,
- frühere Namen,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- Vor- und Familienname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
- Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- gesetzliche Vertreter,
- Sterbetag und -ort
eines einzelnen bestimmten Einwohners erteilen (erweiterte Melderegisterauskunft). Ein berechtigtes Interesse liegt nur vor, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Daten selbst bei dem Betroffenen zu erheben. Die Meldebehörde hat den Betroffenen vor der Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft zu hören und im Falle der Erteilung unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft macht.
Hiervon erhält man Kenntniss. Die Behörde muss einen ja anhören. Da gehen keine Daten raus, von denen man nichts weiß.
(2) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner
(Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, ..
(4) Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 darf der Empfänger ohne Einwilligung der Meldebehörde Dritten nicht zugänglich machen und nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm erteilt wurden. Die Meldebehörde hat den Empfänger bei der Erteilung der Auskunft hierauf hinzuweisen.
(5) Für Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 32 Abs. 3, 6 und 7 entsprechend.
§ 34 -Auskunftssperre
(1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft an Private (§§ 32 und 32a) ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann.
Reicht da das Recht auf Privatsphäre schon aus? Scheinbar ja. Man muss nur den Antrag ausfüllen.
(2) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
- soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
- in den Fällen des § 1758 Abs. 2 BGB.
(3) Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde; sie endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden. Die Auskunftssperre ist unverzüglich zu löschen, wenn die Frist des Satzes 1 abgelaufen ist. Der Betroffene ist auf die Dauer der Auskunftssperre und die anschließende Löschung hinzuweisen.
Das ist der Hammer. Du muss man ständig nachtriggern und darf ja keine Wohung vergessen. Und wehe man vergisst den Termin im Kalender in 2 Jahren einzutragen. Wenn man es genau nimmt, muss man sogar auf Neujahr aufpassen. Am 1.1. hat das Amt zwar zu, aber der Computer nicht. Um sicher zu gehen, muss man jedes Jahr verlängern. Sonst ensteht eine Lücke vom 1.1. bis zum ersten Arbeitstag.
Situation in Dresden
Einiges findet man auf den Webseiten der Stadt Dresden:
- Melderegisterauskunft
Scheinbar gibt es In Dresden eine elektronische Melderegisterauskunft (pdf). Davon wusste ich bis jetzt noch nichts. - In den Meldestellen/Bürgerbüros (mit Adresse und Öffnungszeiten) könnt ihr die Übertragungssperren setzen lassen. Einfach hingehen oder anrufen, dass die eigenen Daten nicht übertragen werden dürfen. Es gibt auch ein Formlar für die Übermittlungssperre (pdf). Da kann man seine ganze Familie/WG auf einen Schlag übermitteln.
Ich war vorhin im Bürgerbüro und bei mir war gar keine Übermittlungssperre aktiv. Dort auf dem Schreibtisch lag aber ganz deutlich der Hinweis mit den Übermittlungssperren. Im Rathaus damals habe ich diesen Hinweis nicht rumliegen sehen. Da ich dort auch kein Formular ausgefüllt hatte, sondern die Frau gleich in den PC tippte, bekam ich erst hinterher das Kleingedruckte zu lesen. Zumindest war für mich in dem Moment nicht klar, dass da noch Sperren existieren.
Ein Formular für die Sperrung der Melderegisterauskunft an Private (§32 SächsMG) habe ich auf den Webseiten der Stadt Dresden nicht gefunden. In einer anderen sächsischen Gemeinde (Hohenstein-Ernstal) aber schon (pdf). Jetzt muss ich erstmal prüfen, wo es das Formular gibt. Im Bürgerbüro wollte die Frau mir einreden, dass ich diese Auskunft nicht unterbinden kann. Sie wüsste nichts davon.
Noch fetter wird die Geschichte mit dem sächsischen Kernmelderegister
Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung + Kernmelderegister
Beim Suchen im Netz stieß ich auf eine Interessante Webseite einer Anwaltskanzlei über das kommunale Kernmelderegister Sachsens. Dieses Register wird von der Sächsischen Anstalt für komunale Datenverarbeitung (SAKD) geführt. Die Homepage der SAKD liefert weitere Informationen.
Dort gibt es auch zwei Formulare, mit denen man die über sich gespeicherten Informationen einsehen und einen Widerspruch gegen Registerauskünfte über das Internet einlegen kann. Das Widerspruchsformular ist bei der zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) abzugeben. Brisant ist das Veröffentlichungsdatum dieser Formulare: 25.7.08. Die Dinger sind praktisch noch neu. Und dabei scheint dieses Register schon fast ein Jahr zu bestehen. Da haben scheinbar alle gepennt: Bürger und Medien.
Unklar ist, ob dieser Widerspruch der selbe ist, wie man ihn in seiner Meldebehörde abgeben kann. Die zuständige Mitarbeiterin ist im Moment noch im Urlaub und ist erst am Montag wieder da. Ich hab dort angerufen. Nachtrag hierzu: Laut dem Übermittlungssperrformular (pdf) gilt die Sperre auch für das KKM.
Fazit
Nachdem ich die 6 Übermittlungssperren ganz unkompliziert im Bürgerbüro hab setzen lassen, bleiben 2 Datenlecks offen. Die einfache Melderegisterauskunft an Private (und Unternehmen) in der Meldestelle der Stadt Dresden und dieses gruslige Zentralregister in Sachsen. Da ich heute abend eh am Postplatz vorbeifahre, kann ich auch gleich nochmal in der Meldestelle vorbeischauen.
Auf jeden Fall ist es mal ganz interessant, wie die Daten fliessen können. An den Dresdner Datenschutzbeauftragten habe ich eine Mail mit 8 Fragen geschickt. Mal sehen, wann die Antwort kommt. Normalerweise kommen E-Mailantworten aus der Stadt erst nach 7 bis 10 Tagen.
Selbst Spiegel Online berichtet über den Fall. Besser er schreibt von der taz ab. Bei Rivva steht das Thema zur Zeit jedenfalls ganz oben.
Nachtrag: Ich war in der Meldestelle und habe nun ein Antrag auf Auskunftssperre.
Es ist immer ganz schoen das sich die Leute auf einmal interessieren NACHDEM irgendwas in den Medien kommt. Das zeigt mir mal wieder wie armseelig Mediengesteuert doch der grossteil der Leute ist.
Habt ihr euch alle VORHER keine Gedanken über eure Daten gemacht?
Armseelig!
just my 1cent
Sag bloß, du kanntest das Meldegesetz?
Klar hätte ich ausgekreuzelt, nur dazu hätte ich wissen müssen, dass ich kreuzeln muß. Ich hatte ja kein Formular vor mir liegen. Ich hab es erst in der Hand gehabt, als alle Daten eingetragen waren.
Ich bin da von opt-in ausgegangen. Außerdem ist klar, dass die Behörden sich so oder so Daten hin-und-herschieben. Nur war mir nicht klar, dass jeder vorbeikommen kann.
Außerdem gibt es doch das Datenschutzgesetz. Doch scheinbar hat dieser zahnlose Tiger noch nicht mal ein Gebiss.
Und lass die Medien doch mal zu was nutze sein.
Wie ich in dem anderen Beitrag schon geschrieben hatte konnte ich dazu ein Kreuz setzen.
Aber vllt. ist das in BW auch etwas anders geloest. Zu mindest klaerte mich die jenige Beamtin ueber die Weitergabe meiner Daten auf und bot mit ein aehnliches Formblatt an.
Das Gesetz in seiner Vollstaendigkeit kannte ich nicht! Vor allem der Punkt mit den Firmen, welche am Wettbewerb teilnehmen ist hart, das in einem Gesetz, Frechheit eigentlich.
Was kann einem eientlich passieren wenn man sich nicht ummeldet? Ich war in Sachsen 3 Jahre lang nicht gemeldet, bis dann die Polizei meine Eltern kontaktierte und meinen leiblichen Vater, den ich selber noch nicht einmal gesehen hatte, und mich dazu aufforderte.
Soweit ich verstanden habe, begeht man bei Nichtbeachtung des Meldegesetzes eine Ordnungswidrigkeit und kann bis zu 500 € Strafe aufgebrummt bekommen.
5000 € sind fällig, wenn du mit den Daten falsch umgehst (als Abfrager).
Danke Stephan für die ausführliche Recherche.
@Sonic: Bei mir war das auch so, dass die Dame den ganzen Zettelkram gleich in ihren Rechner gehackt und die Widersprüche dabei offensichtlich „übersehen“ hat. Zumindest hat sie kein Wort von Datenübermittlung und möglichen Widersprüchen erwähnt. Hätte ich mir vorher beim Warten nicht aus Langeweile so ein Formular durchgelesen, wäre mir das auch nie aufgefallen. Von den einfachen Melderegisterauskünften ganz zu schweigen. Ich bin durchaus an meinem Datenschutz interessiert und verlasse mich nicht nur auf die Medien. Aber woher soll man sowas auch alles wissen? Ich meine auf so schwachsinnige Ideen wie mit der Auskunft kommt doch kein normaler Mensch…
Was ich mich die ganze Zeit frage: Kann man eigentlich noch problemlos ein Bankkonto eröffnen, wenn man sämtlichen Auskünften aus den Melderegistern widerspricht?
Banken oder von ihnen beauftragte Firmen sind meines Wissens schließlich typische Beispiele für Institutionen, die diese Daten abrufen, bzw. überprüfen lassen.
Hat vielleicht schonmal jemand Probleme gehabt, weil er dem wiedersprochen hat? Gibt es da persönliche Erfahrungen?
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@Mehlstaub: Banken greifen meines Wissens nicht auf die Meldeämter zurück, da der Weg nicht wirklich der schnellste ist. Für die Banken gibts die Schufa-Auskunft, welche auch bei jeder Kontoeröffnung abgefragt wird. Ob die Schufa allerdings auf die Meldeämter zugreift weiß ich nicht, kann ich mir aber gut vorstellen.
Wenn sich bei den Banken in den letzten Jahren nix geändert hat, werden Meldeämter nur angefragt, wenn jemand „vergessen“ hat, seine aktellen Adressdaten bei der Bank anzugeben und irgendwelche Dokumente zugestellt werden müssen.
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Vielen Dank für die Arbeit. Es gibt im Netz noch etwas, das sich TFFFFF nennt. Wenn ich ungebetene Werbung bekomme, bekommt id eFirma immer sofort diese Anfrage zugesandt und das wirkt wunder. Ich habe mal das letzte Datenleck nachverfolgt, nur um herauszufinden, daß die Telekom aus versehen meine Daten verkauft hat. Das dumme ist nur, jetzt ist der Datensatz in den Datenbanken drin, ihn dort rauszubekommen, ist ungleich schwerer. Hier die Datei:
http://www.schnappmatik.de/TFFFFF/
Andreas
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suche nach Vater lag im Komma,Pflegeheim Freital Leskestr. diese können keine Auskunft geben in welches Heim er gekommen ist.Letzter wohnort war Pirna (er ist auf Arbeit Umgekippt seit dem Zeitpunkt ohne Bewustsein ca.12 Jahre her) ich möchte wissen ob er noch am Leben ist.Name der Tochter Annett Kiesch geb.Schlegel geboren;Dresden Nord 16.12.1978 (Standesamt) Ich bin die Mutter Sabine Findeisen geb.Schlegel 23.04.1961 auch in Dresden Nord geboren.